Allgemeine Reise Bedingungen von Erlebnismax®
§ 1 Vertragsgegenstand, Abschluss des Vertrages
- Die folgenden Bedingungen gelten für den Abschluss eines Reise Vertrages zwischen Erlebnismax®, 93164 Laaber im nachfolgenden „Reiseveranstalter“ genannt und dem Kunden. Durch die Reisebedingungen werden die gesetzlichen Regelungen ergänzt und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden geregelt.
- Die verbindliche Reiseanmeldung kann telefonisch, per Email, per Fax, über das Buchungsformular im Internet, schriftlich oder mündlich erfolgen. Grundlage dieser Reiseanmeldung sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters, soweit diese dem Kunden vorliegen.
- Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch den Reise Veranstalter zustande; dies bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung zusenden. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werk Tage vor Beginn der Reise erfolgt.
- Sendet der Reise Veranstalter dem Kunden eine von seiner Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung zu, dann stellt dies ein neues Angebot dar, an welches sich der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden fühlt, sofern der Reiseveranstalter noch freie Kapazitäten hat. Der Kunde kann dieses Angebot formlos annehmen. Verstreicht die Frist ohne dass der Kunde eine Erklärung abgibt, verfällt das Angebot.
- Bei einer Reiseanmeldung durch einen Kunden auch für Dritte, steht dieser für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen ein.
- Reisevermittler und Leistungsträger sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern oder über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
- Sonderwünsche und Nebenabsprachen sind nur dann gültig, wenn der Reiseveranstalter diesen schriftlich zustimmt.
§ 2 Zahlungsbedingungen
- Nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist nach der Reise fällig, soweit der Reiseveranstalter von der Reise nicht mehr nach den unter § 6 genannten Bedingungen zurücktreten kann.
- Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist Anzahlung beim Reiseveranstalter. Nach Eingang der Anzahlung erhält der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen zugesandt. Bei Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach der Reise zu entrichten.
- Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn der Preis nach der Reise bezahlt wird.
- Leistet der Kunde die vereinbarte Anzahlung oder Restzahlung nicht nach den vereinbarten Zahlungsfristen, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Stornokosten gemäß § 9 zu berechnen.
§ 3 Leistungen
- Die Leistungen des Reiseveranstalters ergeben sich aus den Angaben der Reisebestätigung, sowie ergänzend aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprogramms und dessen allgemeinen Hinweisen.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Fremdleistungen. Fremdleistungen sind Leistungen Dritter, welche in der Reisbeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich als Leistungen Dritter ausgewiesen sind. In diesen Fällen ist der Reiseveranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Fremdleistung verantwortlich. Eine etwaige Haftung für diese Fremdleistung regelt sich in diesen Fällen nach den Bedingungen des vermittelten Unternehmens, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden können.
- Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden unabhängig von den Witterungsbedingungen insbesondere auch bei Regen, oder bei für die Jahreszeit ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen erbracht. Bestimmte Witterungsverhältnisse werden, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, weder Vertragsgrundlage noch Vertragsbedingung. Der Kunde ist daher aus witterungsbedingten Gründen nicht zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt und hat auch keinen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses.
- Bei Reisen mit Flugleistungen gilt Folgendes: Alle Angaben zu Flugzeiten und Fluggesellschaften (auch auf der Reisebestätigung) entsprechen dem vorläufigen Informationsstand. Durch eine Vielzahl von Einflüssen kann es jederzeit zu kurzfristigen Flugplanänderungen kommen. Auch eine Änderung der Fluggesellschaften und des Fluggeräts bleibt ausdrücklich vorbehalten. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann es bis zum Abflugtag zu Änderungen der Streckenführungen kommen (z.B. Via-Flüge oder sonstige Zwischenstops). Evtl. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem Abflug mitgeteilt, sobald dem Reiseveranstalter die Informationen der Fluggesellschaft vorliegen.
§ 4 Mitnahme eigener Boote
- Wenn in den Leistungsbeschreibungen einer Reise die Mitnahme eigener Boote vorausgesetzt wird, dann bedarf es keiner weiterer Abstimmung.
- Wenn in Leistungsbeschreibungen einer Reise das Boot gestellt wird, was zumeist in den angebotenen Touren der Fall ist, dann bedarf die Mitnahme eines eigenen Bootes die vorherige Zustimmung des Reiseveranstalters.
§ 5 Leistungs- und Preisänderungen
- Zumutbare Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Reisveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit diese Änderungen und Abweichungen nicht wesentlich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Änderung oder Abweichung einzelner Reiseleistungen zu informieren.
- Der Reise Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben wie beispielsweise Hafen- und Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zu ändern.
- Eine Erhöhung der Beförderungskosten kann der Reiseveranstalter nach Maßgabe der folgenden Berechnungsgrundlagen an den Kunden weitergeben:
- a) Bei Transportmitteln, deren Kosten gegenüber dem Reiseveranstalter nach Anzahl der Sitzplätze abgerechnet werden, kann dieser, die für den jeweiligen Sitzplatz geltend gemachten erhöhten Kosten wiederum von dem Kunden verlangen.
- b) Bei Transportmitteln, deren Kosten nicht nach der Anzahl der Sitzplätze, sondern nach dem Transportmittel insgesamt abgerechnet werden, kann der Reiseveranstalter die für das Transportmittel zusätzlich verlangten Mehrkosten durch die Anzahl der Sitzplätze teilen und die so sich ergebenden Mehrkosten pro Sitzplatz von dem Kunden ersetzt verlangen.
- Bei einer Erhöhung der Abgaben gegenüber dem Reiseveranstalter oder bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages, kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reisveranstalter verteuert hat.
- Eine Erhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss nicht eingetreten und für den Reiseveranstalter auch nicht ersichtlich waren.
- Der Reise Veranstalter informiert die Kunden bei einer Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie bis spätestens zum Ablauf des 21. Tages vor Reisebeginn bei dem Kunden eingeht.
- Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren von der Reise zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht ist unverzüglich nach Kenntnis von der Preiserhöhung oder der wesentlichen Änderung der Reiseleistung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
§ 6 Gruppenreisen
- Bei der Buchung einer Reise über einen Gruppenauftraggeber gelten die nachfolgenden Besonderheiten.
- Der Gruppenauftraggeber versichert, dass er bevollmächtigt ist, Willenserklärung für alle Gruppenmitglieder abzugeben und zu empfangen. Der Reisende kann jederzeit die Vollmacht gegenüber dem Reiseveranstalter widerrufen.
- Handelt der Gruppenauftraggeber ohne Vertretungsmacht für die Gruppenmitglieder, dann haftet dieser persönlich für die sich aus dem Reisevertrag ergebenden Pflichten.
- Vereinbarungen die zwischen dem Gruppenauftraggeber und den Gruppenmitgliedern geschlossen wurden, haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters.
- Hat der Reiseveranstalter mit dem Gruppenauftraggeber für bestimmte Teilnehmerzahlen oder nach bestimmten Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, dann haften sowohl der Gruppenauftraggeber als auch der Teilnehmer unmittelbar für die Preisdifferenz, die sich bei Rücktritt nach Vertragsschluss oder Nichtteilnahme eines oder mehrer Gruppenmitglieder ergibt, wenn sich hierdurch in der Preisstaffel ein höherer Preis pro Person ergibt.
§ 7 Mindestteilnehmerzahl
- Wenn in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, so kann der Reiseveranstalter bei nicht Erreichen dieser Zahl erklären, dass die Reise nicht durchgeführt wird und somit von dem Vertrag zurücktreten.
- Der Reiseveranstalter übersendet dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl die Erklärung gem. § 5 Nr. 1. Ein Rücktritt seitens des Reiseveranstalters ist aus diesen Gründen nur bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn möglich.
- Der Kunde kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
- Der Kunde muss sein Recht nach Nr. 3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Macht er von seinem Recht auf eine andere Reise nicht geltend, wird ihm der auf den Reisepreis bereits bezahlte Betrag unverzüglich zurückerstattet.
§ 8 Höhere Gewalt
- Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Der kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von dem Reiseveranstalter und dem Kunden zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
§ 9 Umbuchung und Stellung einer Ersatzperson
- Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Werden auf den Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, dennoch Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, ist der Reisveranstalter berechtigt, gemäß dem Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe nach § 9 eine Gebühr von 35 € verlangen. Spätere Umbuchungen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
- Bis Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass eine Ersatzperson für ihn in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haften diese und der Kunde uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 EUR pro Person fällig.
§ 10 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
- Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt kann formfrei erklärt werden, es empfiehlt sich aber, diesen schriftlich gegenüber dem Reisveranstalter zu erklären.
- Tritt der Kunde von der Reise zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter Ersatz für die bei ihm entstandenen Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann nach seiner Wahl, die Aufwendungen konkret berechnen oder aber diese unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
- Hierfür sind folgende Prozentsätze maßgeblich:
a) bei Flugreisen mit Charter- oder Linienflug- bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
- vom 6. Tag vor Reiseantritt 90%
- bei Rücktritt am Abreisetag oder Nichtanreise 95%
b) Bei Selbstanreise
- bis 45 Tage vor Reiseantritt 30%
- vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75%
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 85%
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 95%
- Dem Kunden steht das Recht zu, dem Reise Veranstalter im Falle der Geltendmachung vom pauschalierten Aufwendungsersatz nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder aber wesentlich geringer als die Pauschale ist.
§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
- Für Reiseleistungen, die der Kunde aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (z.B. Krankheit, vorzeitige Rückreise usw.), nicht in Anspruch nimmt, steht ihm kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises zu. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen der Leistungsträger bemühen. Dies gilt nicht bei völlig unerheblichen Leistungen oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 12 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
- Der Reiseveranstalter ist berechtigt den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein Kunde trotz einer zuvor erhaltenen Abmahnung seitens des Reise Veranstalters den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich ein Kunde den Anweisungen eines Tourenführers widersetzt, welche für die Sicherheit des Kunden und/oder Dritten berechtigt sind.
§ 13 Vertragsobliegenheiten, Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, stehen dem Kunden nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe durch den Reiseveranstalter, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages und des Schadenersatzes, wenn es nicht schuldhaft unterlassen wird, einen auftretenden Mangel während der Reise dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen.
- Bei einem Reisemangel kann der Kunde nur dann selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem Reiseveranstalter eine angemessenen Frist zur Abhilfe einräumt und dieser die Frist ungenutzt verstreichen lässt. Einer Abhilfe bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
- Eine Mangelbeseitigung durch Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeitern von anderen Leistungsträgern ist nicht zulässig. Diese sind nicht bevollmächtigt im Namen und Auftrag des Reiseveranstalters Mängel zu bestätigen oder Ansprüche anzuerkennen.
- Eine Mängelanzeige nimmt die örtliche Reiseleitung entgegen; es wird die Schriftform empfohlen. Sollte der Kunde diese wider Erwarten nicht erreichen können, so soll er sich direkt an den Reiseveranstalter unter der unten angegebenen Anschrift wenden.
- Der Kunde ist nach dem Gesetz verpflichtet, Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende an den Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
- Die gesetzliche Verjährungsfrist wird auf 12 Monate für Ansprüche aus dem Reisevertrag nach §§ 651c bis 651 f BGB verkürzt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
- Bei Flugreisen hat der Kunde bei Gepäckverlust oder Beschädigung diese unverzüglich der zuständigen Fluggesellschaft zu melden. Bei nicht rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anzeige bei der Fluggesellschaft kann es zu einem Verlust des Erstattungsanspruchs kommen.
§ 14 Besondere Pflichten des Kunden und des Gruppenverantwortlichen
- Die dem Kunden vor oder während einer Tour erteilten schriftlichen und/oder mündlichen Anweisungen sind von diesem zu beachten. Sollte der Kunde sich entgegen dieser Anweisungen verhalten, steht dem Reiseveranstalter das Recht zur Kündigung gem. § 11 zu.
- Dem Reiseveranstalter ist das Recht vorbehalten, den Kunden aus Sicherheitsgründen die Teilnahme an Touren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten. Dies teilt der Reiseveranstalter, soweit ihm die Gründe bekannt sind, dem Kunden bereits bei Vertragsschluss mit.
- Die Kunden sind verpflichtet, auch wenn sie schwimmen können, eine Schwimmweste und je nach Ort, Lage und Ausgestaltung der Tour andere Sicherheitsausrüstungen zu tragen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 395 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
- Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts. Alkoholisierte Personen können von der Teilnahme an der Tour durch den örtlichen Reiseleiter ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso für andere berauschende Mittel.
- Während der Tour besteht auf den Booten absolutes Rauchverbot, da ansonsten die Gefahr von Schmor- oder Schmelzbränden besteht. Kunden, die gegen dieses Verbot verstoßen, können von der Tour ausgeschlossen werden.
- Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Mieter und Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.
- Dies bedeutet insbesondere, dass es grundsätzlich verboten ist, andere Kanus oder Wasserfahrzeuge (einschließlich Segler, Surfer usw.) während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu behindern.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Mietobjekte pfleglich zu behandeln.
- Der Kunde ist verpflichtet, im Bereich der Kanutouren alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind zu befolgen. Zudem ist das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren stets verboten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitnahme von Babys, Kleinkindern und Tieren bei Kanutouren besondere Gefahren birgt, für die der Kunde die alleinige und ausschließliche Verantwortung trägt.
- Der Kunde haftet bei Kanutouren gegenüber dem Reiseveranstalter für den Verlust und die Beschädigungen von Kanus und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
- Der Kunde haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten gem. Nr. 1-8 dieser Vorschrift dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.
- Bei Gruppenreisen haftet der Gruppenvertreter nach Maßgabe von Nr. 9 gesamtschuldnerisch mit dem jeweils haftenden Kunden. Er haftet alleine, wenn der Schadensverursacher nicht ermittelt werden kann, es sei denn, er weist nach, dass dieser nicht aus dem Kreis seiner Gruppe stammt.
§ 15 Beschränkung der Haftung
- Die Haftung des Reiseveranstalters für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.
- Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von dem Reiseveranstalter eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden darauf berufen.
- Für Schadenersatzansprüche aus von dem Reiseveranstalter schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von diesem beruhen und keine Körperschäden sind, wird eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
- Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung des Reiseveranstalters als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarungen.
- Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Anbieter usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistungen des Reiseveranstalters angeboten werden, fallen nicht in dessen Haftungsbereich.
- Der Reise Veranstalter gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen, Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihm erteilten oder von ihm eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter. Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für die Richtigkeit und/oder Aktualität solcher Informationen, soweit ihm bezüglich der Informationseinholung und/oder -weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Kunden, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
§ 16 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- Der Kunde wird vom Reiseveranstalter vor Vertragsschluss über die notwendigen Pass- und Visumerfordernisse sowie der gesundheitspolizeilichen Formalitäten der einzelnen Länder informiert.
- Für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente, sowie das Mitführen dieser Dokumente ist der Kunde grundsätzlich allein verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Beantragung von Reisedokumenten unter Umständen längere Bearbeitungsfristen einzukalkulieren sind.
- Kann ein Kunde auf Grund der fehlenden Reisedokumente an einer Reise nicht teilnehmen, dann kann er nicht kostenfrei von dieser zurücktreten. In diesem Fall gelten die Regelungen gem. § 9 (Rücktritt vor Reisebeginn) und § 14 (Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen).
- Für nicht-deutsche Kunden gibt das zuständige Konsulat Auskunft über die notwendigen Reisedokumente.
§ 17 Datenschutz
- Die von dem Reiseveranstalter erhobenen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, gespeichert und geschützt.
§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter wird ausschließlich das deutsche Recht angewandt.
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Sitz des Reiseveranstalters als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt.
§ 19 Veröffentlichung von Reisefotos
- Mit Ihrer Buchung erklären Sie sich einverstanden, dass alle während der Tour durch Erlebnismax Mitarbeiter oder Mitreisende gemachten Fotos unentgeltlich für Erlebnismax - Werbezwecke, insbesondere den Erlebnismax-Katalog und die Erlebnismax-Webseite, verwendet werden dürfen.